Al-Bayan
Al-Bayan: - Über 1700 ausgewählte Hadithe aus dem Sahih-Werk von Imam Muslim (rA) und Imam Bucharyy (rA). Die hier angegebene Hadithnummer entspricht der Sammlung von Imam Muslim aus dem arabischen Original.

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Kapitel: Der Handel 

Hadithe Gesamtanzahl: 66      Angezeigt: 1-10 


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Abu Huraira, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, verbot den Kauf durch das Nur-Befühlen (Mulamasa) und auch durch den Wurf der Ware (Munabaza).

[Sahih Muslim Nr. 2780 (im arabischen)]


Abu Sa`id Al-Khudriy, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, verbot uns zwei Arten vom Verkauf und zwei Arten von Kleidung. Er verbot den Verkauf durch das Nur-Befühlen (Mulamasa) und auch durch den Wurf der Ware (Munabaza).

[Sahih Muslim Nr. 2782 (im arabischen)]


`Abdullah Ibn `Umar, Allahs Wohlgefallen auf beiden, berichtete: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, untersagte den Verkauf des Fötusses einer Kamelstute, in der Annahme, dass es ein Weibchen ist.

[Sahih Muslim Nr. 2784 (im arabischen)]


Abu Huraira, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, sagte: Keiner von euch darf seinen Bruder überbieten, nachdem er das Geschäft schon abgeschlossen hat.

[Sahih Muslim Nr. 2788 (im arabischen)]


Ibn `Umar, Allahs Wohlgefallen auf beiden, berichtete: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, verbot das Scheingeschäft (Nagasch).

[Sahih Muslim Nr. 2792 (im arabischen)]


Ibn `Umar, Allahs Wohlgefallen auf beiden, berichtete: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, verbot, die Ware auf dem Weg aufzufangen, bis sie ihren Platz auf dem Markt eingenommen hat. Dieser Hadith wurde nach der Erzählung von Ibn Numair überliefert. Die beiden anderen Gelehrte (Abu Bakr Ibn Schaiba und Muhammad Ibnal Muthanna) sagten: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, verbot das Auffangen der Ware auf dem Weg.

[Sahih Muslim Nr. 2793 (im arabischen)]


`Abdullah Ibn Mas`ud, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete: Der Prophet, Allahs Segen und Heil auf ihm, verbot, dass die Ware auf dem Weg aufgefangen werden.

[Sahih Muslim Nr. 2794 (im arabischen)]


Ibn `Abbas, Allahs Wohlgefallen auf beiden, berichtete: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, verbot, die Reitenden (Kaufleuten) auf dem Weg aufzufangen; und er verbot auch den Handel zwischen einem Sesshaften und einem Nomaden. (Es geht darum, dass ein gutgläubiger unerfahrener Nomade, gegenüber einem schlauen Stadtbewohner, vor Missbrauch geschützt werden soll. Der Stadtbewohner soll also kein Vermittler für den Nomaden sein.)

[Sahih Muslim Nr. 2798 (im arabischen)]


Anas Ibn Malik, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete: Uns wird verboten, den Handel zwischen einem Sesshaften und einem Nomaden; auch wenn er sein Vater oder sein Bruder wäre.

[Sahih Muslim Nr. 2800 (im arabischen)]


Abu Huraira, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, sagte: Wer ein Schaf, dessen Milch im Euter zurückgehalten wurde, kaufte, der soll es zu Hause erst melken. Falls er mit seiner Milch zufrieden ist, soll er es behalten, andernfalls soll er es dem Verkäufer zurückgeben und ihm ein Saa` (ein Maßeinheit) von getrockneten Datteln noch dazugeben.

[Sahih Muslim Nr. 2802 (im arabischen)]



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