Riyad us-Salihin

Riyad us Salihin "Gärten der Tugendhaften" (Band I)
Dieses Werk umfasst thematisch geordnet, einschlägige Berichte aus dem Leben des Propheten Muhammad (Allah Segen und Frieden auf ihm) und wurde im 13. Jahrhundert durch den großen islamischen Gelehrten Imam Abi Zakariya Yahya Bin Sharaf An-Nawawi zusammengestellt.

Buchbestellung und Preisliste: www.Muslim-Buch.de
ISBN: 3-926575-44-1
Verlag: SKD Bavaria, 664 Seiten, B/H 17,5 x 24,5 cm   Autor: Imam An-Nawawi

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Kapitel: Genügsamkeit, Enthaltsamkeit und Sparsamkeit im Leben und im Spenden, sowie Missbilligung des Bettelns ohne Notwendigkeit

Hadithe Gesamtanzahl 16     Angezeigt: 11-20 


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Abu Huraira (r) überliefert, dass der Gesandte Allahs (s) sagte: "Wer die Leute wegen Anhäufung von Reichtum anbettelt, der bittet in Wirklichkeit um Glut (der Hölle). Es liegt also an ihm, diese anzuhäufen oder zu verringern." (Muslim)

[Riyad us-Salihin Nr. 532]


Samura ibn Dschundub (r) überliefert, dass der Gesandte Allahs (s) sagte: "Betteln ist schädigend, als ob man sich das eigene Gesicht zerkratzt; außer, wenn man einen Herrscher fragt (nach etwas, das einem zusteht ***) oder nach etwas, was man unbedingt benötigt." (At-Tirmidhi)

Dies ist ein guter und gesunder Hadith (hasan sahih).

*** Also Zakat.

[Riyad us-Salihin Nr. 533]


Ibn Mas’ud (r) überliefert, dass der Gesandte Allahs (s) sagte: "Wer von Armut betroffen ist und versucht, diese auf Kosten der anderen zu verringern, wird niemals davon loskommen. Und wer sich (bei ihrer Bekämpfung) auf Allah verlässt, dem wird Allah Versorgung gewähren, früher oder später." (Abu Dawud und At-Tirmidhi)

Nach At-Tirmidhi ist dies ein guter Hadith (hasan).

[Riyad us-Salihin Nr. 534]


Thauban (r) erzählte, dass der Gesandte Allahs (s) einst sagte: "Wer mir versichert mir, dass er niemals jemanden anbetteln wird, dem versichere ich das Paradies." Ich sagte (daraufhin): "Ich (gelobe es)!"
Dabei blieb er, und er bat (bis zu seinem Tode) niemals irgendjemanden um etwas. (Abu Dawud)

Dieser Hadith ist zuverlässig überliefert (isnad sahih).

[Riyad us-Salihin Nr. 535]


Abu Bischr Qabisa ibn al-Mukhariq (r) erzählte: Einst musste ich für die Zahlung von Blutgeld bürgen. Um in dieser Verpflichtung etwas Hilfe zu erlangen, ging ich zum Gesandten Allahs (s). Er sagte zu mir: "Warte, bis etwas Geld als Spende zu uns kommt, dann werde ich Dir etwas geben." und er (s) sagte weiter: "Oh Qabisa, gewiss ist das Betteln nur für drei Menschen rechtmäßig:
1) Für denjenigen, der für einen anderen bürgt, ist das Betteln erlaubt, bis er seine Bürgschaft erfüllt hat. Dann soll er damit aufhören.
2) Für jemanden, dessen Lebensgrundlage (unverschuldet) durch ein Unglück vernichtet wurde. Er darf um Hilfe bitten, bis er ein Auskommen gefunden hat.
3) Für einen Menschen, der an Armut leidet, wenn drei verständige Menschen aus seinem Volk bezeugen, dass er von Armut betroffen ist. Ihm ist das Betteln gestattet, bis er ein Auskommen gefunden hat.
Außer diesen ist das Betteln nicht statthaft, und wer es dennoch tut, isst nur etwas, was nicht statthaft ist." (Muslim)

[Riyad us-Salihin Nr. 536]


Hadith 537 ist eine Wiederholung von Hadith Nr. 264

[Riyad us-Salihin Nr. 537]



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