Kapitel 70
Vorzug für denjenigen, der Gutes gebieten und Schlechtes verbieten sowie sich selbst vor Übel schützen kann und beim Erleiden von Unrecht geduldig ist, Umgang mit den Menschen zu pflegen, am Freitagsgebet und ihren Versammlungen teilzunehmen, sich an Wohltätigkeit zu beteiligen, in Gemeinschaft Allahs zu gedenken, die Kranken zu besuchen, sich Begräbnissen anzuschließen, Trost zu spenden, die Unwissenden aufzuklären und sich an anderem, was von allgemeinem Interesse ist, zu beteiligen
Es sei hier erwähnt, dass die Art und Weise des zwischenmenschlichen
Umgangs, wie sie zuvor beschrieben wurde, diejenige ist, die der Gesandte
Allahs (s) praktizierte, ebenso wie die vorangehenden Propheten (as), die
rechtgeleiteten Kalifen (ra), die Gefährten des Propheten (ra) und deren
Nachfolger (rA), sowie die muslimischen Gelehrten (Ulama). Dies ist die Auffassung
der meisten ihrer Anhänger, und diese Auffassung vertreten auch
Asch-Schafi'i, Ahmad ibn Hanbal und die meisten Rechtsgelehrten (rA).
Qur’an: Allah, der Erhabene, spricht:
"Und helft einander in Rechtschaffenheit und Frömmigkeit und Gottesfurcht..." (5:2)
Zu dem hier Erwähnten gibt es noch zahlreiche andere Qur’anverse. |