Das Strafrecht (Hudud) |
Der arabische Text wird derzeit eingepflegt! Zaid Ibn Chalid A?-Dschuhanyy berichtete: „Ich hörte den Propheten, Allahs Segen und Heil auf ihm, als er die Strafe gegen denjenigen verhing, der Unzucht begangen hatte und nicht verheiratet war, dass dieser einhundert Peitschenhiebe* bekam und aus der Gemeinde für ein Jahr verbannt wurde. (Fortsetzung folgt im Hadith 6832). |
Der arabische Text wird derzeit eingepflegt! (Fortsetzung des Hadith Nr. 6831) Und `Urwah Ibn Az-Zubair berichtete, dass `Umar Ibn Al-Chattab mit der Verbannung* aus der Gemeinde bestrafte, und diese blieb als Sunnah in Anwendung.“ (*Vgl. Hadith Nr. 6814 und die Anmerkung dazu) |
Der arabische Text wird derzeit eingepflegt! Abu Huraira, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete: „Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, erließ gegen denjenigen, der Unzucht begangen hatte und nicht verheiratet war, das Urteil, dass er aus der Gemeinde verbannt wurde und die Strafe (durch Peitschenhiebe) erhielt.“ (Siehe Hadith Nr. 6831 f.) |
Der arabische Text wird derzeit eingepflegt! Abu Burada, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete, dass der Prophet, Allahs Segen und Heil auf ihm, folgendes zu sagen pflegte: „Keinem wird eine Strafe von mehr als zehn Peitschenhieben verhängt, es sei denn, dass es sich um eine Straftat handelt, deren Strafmaß von Allah festgesetzt wurde.“ |