كِتَاب الطَّلَاقِ
Die Scheidung (Talaq)
Der arabische Text wird derzeit eingepflegt!
Ibn ʿAbbas berichtete: „Die Frau von Thabit Ibn Qais kam zum Propheten, Allahs Segen und Heil auf ihm, und sagte zu ihm: „O Gesandter Allahs, ich habe nichts gegen Thabit Ibn Qais auszusetzen, weder seines Charakters noch seines Glaubens wegen. Aber ich hasse es, mich als Muslima wie eine Ungläubige zu benehmen.“1 Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, sagte: „Bist du bereit, ihm seinen Obstgarten zurückzugeben?“ Sie sagte: „Ja!“ Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, sagte dann zu Thabit Ibn Qais: „Nimm den Obstgarten an und vollziehe von ihr eine einmalige Scheidung« ...“2
[Ṣaḥīḥ al-Buḫārī, Kapitel 61, Hadithnr. 5273]
1 D.h., dass die Frau festgestellt hat, dass sie ihre ehelichen Verpflichtungen ihrem Mann gegenüber nicht erfüllen konnte, und dass sie keine Sünde auf sich laden wollte deshalb begehrte sie die Scheidung. Im islamischen Recht spricht man in solchem Fall von Chulʿ bzw. Chalʿ (= sich zurückziehen), indem die Ehefrau ihrem Mann die Brautgabe, im obigen Fall den Obstgarten, zurückgibt. Es hängt auf jeden Fall von der Abmachung ab, die sie mit ihrem Mann zur Auflösung der Ehe getroffen hat.
2 Eine einmalige Scheidung lässt zu, dass die beiden wieder die Ehe fortsetzen können, wenn der Widerruf der Scheidung innerhalb der Wartefrist (ʿIdda) der Frau erfolgt. Ein Chalʿ ist also nicht wie der Fall vom Liʿan (Siehe Hadith Nr. 5259, 5275 und 5276), der eine Wiederheirat zwischen den beiden ausschließt. Siehe Hadith Nr. 5192, 5193, 5194 und die Anmerkungen dazu)