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Sahīh al-Buchārī (arabisch صحيح البخاري, DMG Ṣaḥīḥ al-Buḫārī) von Imam Muḥammad ibn Ismāʿīl al-Buchārī (gest. 870). Der korrekte Werktitel ist al-Dschāmiʿ as-sahīh / الجامع الصحيح / al-Ǧāmiʿ aṣ-ṣaḥīḥ / ‚Das umfassende Gesunde‘. Das Werk steht an erster Stelle der kanonischen sechs Hadith-Sammlungen und genießt bis heute im Islam höchste Wertschätzung. Hinsichtlich seiner Autorität steht es hier direkt hinter dem Koran.

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Hadith-Nr.:
Anzahl der Ahadith: : 30   |   Angezeigt:   21-30   |    Übersicht


كِتَاب الذَّبَائِحِ وَالصَّيْدِ
Schlachttier und Jagdbeute


5516.)

ʿAbdallāh Ibn Yzid berichtete, dass der Prophet, Allahs Segen und Heil auf ihm, den unter Druck erzielten Erwerb von Gütern und die Tiermisshandlung* verbot.

* Vgl. dazu Hadith Nr. 0172, 2237, 2365, 3225, 3321, 3323 f., 3482, 5480, 5515, 6009 und die ausführlichen Anmerkungen dazu

[Ṣaḥīḥ al-Buḫārī, Kapitel 65/Hadithnr. 5516]


5517.)

Abū Musa Al-Aschʿaryy, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete: „Ich sah den Propheten, Allahs Segen und Heil auf ihm, Hühnerfleisch essen.“

[Ṣaḥīḥ al-Buḫārī, Kapitel 65/Hadithnr. 5517]


5520.)

Jabir Ibn ʿAbdallāh, Allahs Wohlgefallen auf ihnen, berichtete: „Der Prophet, Allahs Segen und Heil auf ihm, verbot uns am Tage der Schlacht von Chaibar das Fleisch der (zahmen) Esel und erlaubte uns das Pferdefleisch.“

Siehe Hadith Nr.5521

[Ṣaḥīḥ al-Buḫārī, Kapitel 65/Hadithnr. 5520]


5521.)

Ibn ʿUmar, Allahs Wohlgefallen auf beiden, berichtete: „Der Prophet, Allahs Segen und Heil auf ihm, verbot uns das Fleisch der zahmen Esel, und das war am Tage der Schlacht von Chaibar .“

Siehe Hadith Nr.5520

[Ṣaḥīḥ al-Buḫārī, Kapitel 65/Hadithnr. 5521]


5523.)

ʿAlī, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete: „Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, verbot uns sowohl die Zeitehe (Mutʿah) im Jahr der Schlacht von Chaibar als auch das Fleisch der zahmen Esel.“

Siehe Hadith Nr. 5520 f., 5115 und die Anmerkung dazu

[Ṣaḥīḥ al-Buḫārī, Kapitel 65/Hadithnr. 5523]


5530.)

Abū Thaʾlaba, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete: „Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, verbot uns den Fleischverzehr von allen Raubtieren mit Reißzähnen.“ ...

[Ṣaḥīḥ al-Buḫārī, Kapitel 65/Hadithnr. 5530]


5531.)

ʿAbdallāh Ibn ʿAbbas, Allahs Wohlgefallen auf beiden, berichtete: „Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, ging an einem verendeten Schaf vorbei und sagte: „Wollt ihr nicht das Schafsfell verwenden?“ Die Leute sagten: „Es ist doch ein verendetes Schaf!“ Und er erwiderte: „Was verboten ist, ist nur davon zu essen!“

Siehe Hadith Nr.5532

[Ṣaḥīḥ al-Buḫārī, Kapitel 65/Hadithnr. 5531]


5532.)

Ibn ʿAbbas, Allahs Wohlgefallen auf beiden, berichtete: „Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, ging an einer verendeten Ziege vorbei und sagte: „Was haben ihre Besitzer dagegen, wenn sie aus ihrem Fell Nutzen ziehen?“

Siehe Hadith Nr.5531

[Ṣaḥīḥ al-Buḫārī, Kapitel 65/Hadithnr. 5532]


5533.)

Abū Huraira berichtete, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, sagte: „Es gibt keinen Verwundeten, dessen Verletzung auf dem Wege Allahs verursacht wurde, der nicht am Tage der Auferstehung blutend auftreten wird. Die Farbe ist die Blutfarbe, der Geruch aber ist der Moschusduft.“

[Ṣaḥīḥ al-Buḫārī, Kapitel 65/Hadithnr. 5533]


5534.)

Abū Musa, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete, dass der Prophet, Allahs Segen und Heil auf ihm, sagte: „Das Gleichnis eines guten und eines schlechten Menschen im geselligen Beisammensein ist wie der Moschus-Händler und der Arbeiter am Blasebalg (eines Schmieds): Vom Moschus-Händler kannst du entweder eine Duftprobe bekommen, etwas kaufen oder einen angenehmen Geruch vorfinden. Was du aber von dem Arbeiter am Blasebalg erlebst, ist das, dass er entweder deine Kleidung verbrennt oder du bei ihm einen üblen Geruch vorfindest.“

[Ṣaḥīḥ al-Buḫārī, Kapitel 65/Hadithnr. 5534]

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