Das Verbot der Frau, allein zu reisen |
عن أَبي هُرَيرَةَ رضي اللَّه عنهُ قَالَ : قَالَ رَسُولُ اللَّهِ صَلّى اللهُ عَلَيْهِ وسَلَّم : « لا يَحِلُّ لامْرَأَة تُؤْمِنُ باللَّهِ وَاليَومِ الآخِرِ تُسَافِرُ مَسِيرَةَ يَوْمٍ وَلَيْلَةٍ إلاَّ مَعَ ذِي محْرمٍ عليْهَا » متفقٌ عليه . [ رياض الصالحين ؛ رقم الكتاب ٨ ؛ رقم الباب ١٧٩ ؛ رقم الحديث ٩٨٩ ] Abū Huraira, Allāh habe Wohlgefallen an ihm, berichtete: Der Gesandte Allāhs, Allāh segne ihn und gebe ihm Heil, hat gesagt: „Es ist der Frau, die an Allāh und an den jüngsten Tag glaubt, nicht erlaubt, eine Reise, die mehr als einen Tag und eine Nacht dauert, ohne Begleitung eines Mahram1, zu unternehmen.” (Überliefert bei al-Buẖārī und Muslim) [Riyāḍu ṣ-Ṣāliḥīn: Hadīṯ-Nr. 989, Buch 8, Kapitel 179] 1) Außer dem Ehemann ist ein Mahram ein solches Familienmitglied, das zu heiraten der betreffenden Frau verboten ist. So schließt dieses Wort den Vater, den Bruder, den Onkel väterlicher- und mütterlicherseits, den Schwiegersohn, Schwiegervater usw. ein. [ʿAbdul Ḥamīd Ṣiddīqī] |
وعن ابنِ عباسٍ رضي اللَّه عنهما أنه سمع النبي صَلّى اللهُ عَلَيْهِ وسَلَّم يقولُ :« لا يخلُونَّ رَجُلٌ بامْرأةٍ إِلا ومَعَهَا ذُو محْرمٍ ، ولا تُسَافِرُ المرْأَةُ إِلاَّ معَ ذِي محْرمٍ » فقال لَهُ رَجُلٌ : يا رسولَ اللَّهِ إنَّ امْرأتي خَرجتْ حاجَّةً ، وإِنِّي اكْتُتِبْتُ في غَزْوةِ كَذَا وكَذَا ؟ قال : «انْطلِـقْ فَحُجَّ مع امْرأَتِكَ » متفقٌ عليه . [ رياض الصالحين ؛ رقم الكتاب ٨ ؛ رقم الباب ١٧٩ ؛ رقم الحديث ٩٩٠ ] Ibn ibn ʿAbbas, Allāh habe Wohlgefallen an beiden, berichtete, dass er den Gesandten Allāhs, Allāh segne ihn und gebe ihm Heil, sagen hörte: „Kein Mann darf allein mit einer Frau ohne Anwesenheit eines Mahrams weilen. Die Frau darf auch nicht reisen, ohne Begleitung eines Mahrams.1” Da sagte ein Mann zu ihm: „O Gesandter Allāhs! Meine Frau ist zur Wallfahrt aufgebrochen, und ich habe mich für diese und jene Feldzüge gemeldet.” So sagte er, Allāh segne ihn und gebe ihm Heil: „Nun eile, und führe die Wallfahrt mit deiner Frau durch!” (Überliefert bei al-Buẖārī und Muslim) [Riyāḍu ṣ-Ṣāliḥīn: Hadīṯ-Nr. 990, Buch 8, Kapitel 179] 1) siehe Kommentar in der Fußnote zu Ḥadīṯ Nr. 989 |