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Riyadhu s-Salihin (arabisch رياض الصالحين, DMG Riyāḍu ṣ-Ṣāliḥīn ‚Gärten der Tugendhaften‘) von Imam an-Nawawī (1233–1278) ist eine Sammlung von Hadithen (Aussagen und Lebensweisen des Propheten Muhammad, Allahs Segen und Heil auf ihm) und enthält insgesamt 1896 Hadithe, die in 372 Kapitel aufgeteilt sind.

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Hadith-Nr.:
Anzahl der Ahadith: 14   |   Angezeigt: 11-20   |    Übersicht


باب وجوب الحج وفضله
Die Pflicht der Wallfahrt und deren Vorrang

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وعَنِ السائبِ بنِ يزيدَ ، رضي اللَّه عنهُ ، قال : حُجَّ بي مَعَ رسولِ اللَّهِ صَلّى اللهُ عَلَيْهِ وسَلَّم ، في حَجةِ الوَداعِ ، وأَنَا ابنُ سَبعِ سِنِينَ . رواه البخاريُّ .


[ رياض الصالحين ؛ رقم الكتاب ١١ ؛ رقم الباب ٢٣٣ ؛ رقم الحديث ١٢٨١ ]


As-Sāʾib ibn Yazīd, Allāh habe Wohlgefallen an ihm, berichtete: „Ich war sieben Jahre alt, als man mich auf die Pilgerfahrt mit Allāhs Gesandtem, Allāh segne ihn und gebe ihm Heil, nämlich die Abschiedspilgerfahrt (Ḥaǧǧat al-wadāʿ) mitnahm.” (Überliefert bei al-Buẖārī)


[Riyāḍu ṣ-Ṣāliḥīn: Hadīṯ-Nr. 1281, Buch 11, Kapitel 233]


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وَعنِ ابنِ عبَّاسٍ ، رضي اللَّه عَنْهُمَا ، أَنَّ النبي صَلّى اللهُ عَلَيْهِ وسَلَّم ، لَقِيَ رَكْباً بِالرَّوْحَاءِ ، فَقَالَ : « منِ القَوْمُ ؟ » قَالُوا : المسلِمُونَ . قَالُوا : منْ أَنتَ ؟ قَالَ : « رسولُ اللَّهِ » فَرَفَعَتِ امْرَأَةٌ صَبِياً فَقَالتْ ألهَذا حجٌّ ؟ قَالَ : « نَعَمْ ولكِ أَجرٌ » رواهُ مُسلمٌ .


[ رياض الصالحين ؛ رقم الكتاب ١١ ؛ رقم الباب ٢٣٣ ؛ رقم الحديث ١٢٨٢ ]


Ibn ʿAbbās, Allāh habe Wohlgefallen an beiden, berichtete, dass der Prophet, Allāh segne ihn und gebe ihm Heil, in Rauḥā1 einige berittene Leute traf. Auf seine Frage, wer sie seien, wurde ihm geantwortet: „Muslime.” Als sie ihrerseits fragten, wer er sei, antwortete er: „Allāhs Gesandter.” Da hob eine Frau einen Jungen zu ihm empor und fragte: „Wird diesem Kind die Pilgerfahrt angerechnet?” Er antwortete: „Ja, und auch du wirst dafür belohnt werden.2” (Überliefert bei Muslim)


[Riyāḍu ṣ-Ṣāliḥīn: Hadīṯ-Nr. 1282, Buch 11, Kapitel 233]


1) Ein Ort auf dem Weg nach Ǧuḥfa, heute bekannt unter dem Namen Šufayya, 74 Kilometer von Madīna entfernt, an der Straße von Madīna nach Badr.
2) Unter den Gelehrten besteht Konsens darüber, dass die Pilgerfahrt (Ḥaǧǧ) für ein Kind nicht Pflicht ist; vollzieht es sie jedoch, so haben es und sein Vormund, der es begleitet, Belohnung zu erwarten. Die im Kindesalter durchgeführte Pilgerfahrt befreit einen Muslim jedoch nicht von der Verantwortung, nach Erlangung der Geschlechtsreife die pflichtmäßige Pilgerfahrt zu unternehmen, die für einen Muslim unverzichtbar ist, der gesundheitlich dazu in der Lage ist, die Reise zu unternehmen und über genügend finanzielle Mittel verfügt, um die Kosten auf sich zu nehmen. Im Gegensatz zu den anderen Rechtsschulen erhält das Kind bei den Ḥanafiten keine Belohnung, wenn es die Pflichten des Weihezustands (Iḥrām) nicht einhält, wohingegen nach anderen Gelehrten die Belohnung erforderlich ist (für Einzelheiten siehe Fath al-Qadir, Kommentar zu Hidaya). [Ṣiddīqī]
Auf Grund der Tatsache, dass der Minderjährige mitgenommen wird und man bei ihm all die Dinge vermeidet, die für den Weihezustand Befindlichen (Muḥrim) verboten sind, oder die Annahme des Iḥrām stellvertretend für ihn, erhält er den göttlichen Lohn. Die Šāfiʿiten vertreten die Meinung, dass dem Minderjährigen der Lohn für alles angerechnet wird, was er an guten Taten begeht, während ihm nach Konsens keine Sünden angerechnet werden. [Dalīl al-Fāliḥīn]


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وَعَنْ أ نسٍ ، رضي اللَّه عنهُ ، أنَّ رسول اللَّهِ صَلّى اللهُ عَلَيْهِ وسَلَّم حَجَّ على رَحْلٍ ، وَكَانتْ زامِلتَهُ . رواه البخاريُّ .


[ رياض الصالحين ؛ رقم الكتاب ١١ ؛ رقم الباب ٢٣٣ ؛ رقم الحديث ١٢٨٣ ]


Anas, Allāh habe Wohlgefallen an ihm, berichtete, dass Allāhs Gesandter, Allāh segne ihn und gebe ihm Heil, die Pilgerfahrt (Ḥaǧǧ) auf einem Reitkamel unternahm, das auch sein Gepäck trug. (Überliefert bei al-Buẖārī)


[Riyāḍu ṣ-Ṣāliḥīn: Hadīṯ-Nr. 1283, Buch 11, Kapitel 233]


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وَعَنِ ابنِ عبَّاسٍ ، رضي اللَّه عَنْهُمَا ، قَالَ : كَانَت عُكاظُ وَمِجَنَّةُ ، وَذو المجَازِ أَسْواقاً في الجَاهِلِيَّةِ ، فَتَأَثَّمُوا أن يَتَّجرُوا في الموَاسِمِ ، فَنَزَلتْ : { لَيْسَ عَلَيْكُمْ جُنَاحٌ أن تَبْتَغُوا فَضلاً مِن رَبِّكُم } [البقرة : 198 ]في مَوَاسِم الحَجِّ . رواهُ البخاريُّ.


[ رياض الصالحين ؛ رقم الكتاب ١١ ؛ رقم الباب ٢٣٣ ؛ رقم الحديث ١٢٨٤ ]


Ibn ʿAbbās, Allāh habe Wohlgefallen an beiden, berichtete: „ʿUkāẓ1, Miǧanna2 und Ḏu l-Maǧāz3 waren Handelsmärkte in der Zeit der Unwissenheit vor dem Islam (Ǧāhiliyya). Im Islam meinten die Leute dann, es sei Sünde, während der Zeit der Pilgerfahrt Handel zu treiben, worauf der folgende Qurʾān-Vers geoffenbart wurde: „Es ist keine Sünde für euch, dass ihr - während der Tage der Pilgerfahrt4 - nach Huld5 von eurem Herrn trachtet.6” (Sūra 2 al-Baqara (die Kuh), 198) (Überliefert bei al-Buẖārī)


[Riyāḍu ṣ-Ṣāliḥīn: Hadīṯ-Nr. 1284, Buch 11, Kapitel 233]


1) Ein Ort ungefähr 40 km südöstlich von Qarn al-Manāzil und 35 km nordöstlich von Ṭāʾif.
2) Ein Ort südlich von Makka.
3) Ein Ort südlich von Miǧanna.
4) Bei diesen eingeschobenen Wörtern handelt es sich um die alleinstehende, abweichende (außerkanonische) Lesart von Ibn ʿAbbās, Ibn Masʿūd u. a., die nicht als Qurʾān gilt und nicht als solcher rezitiert werden darf, jedoch als authentischer Kommentar akzeptiert wird.
5) D. h.: in Form von Handel.
6) Dieses Ḥadīṯ besagt, dass das Betreiben von Handel während der Pilgerfahrt diese nicht ungültig macht, auch wenn es vorzüglicher ist, wenn der Pilger es nicht tut, da ihn dies von der vollkommenen Hinwendung zu Allah, dem Erhabenen, ablenkt. [Dalīl al-Fāliḥīn]

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