كِتَاب الْحُدُودِ
Das Strafrecht (Hudud)
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Jabir Ibn ʿAbdallāh Al-Ansaryy berichtete: „Ein Mann von Aslam kam zum Gesandten Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, und erzählte ihm, dass er Unzucht begangen hatte, und leistete dafür viermal die Zeugenaussage gegen sich selbst. Darauf veranlaßte der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, seine Bestrafung durch Steinigung. Dieser Mann war verheiratet.“ *(*Dieser letzte Satz bestätigt, dass die ausgeführte Strafe durch die Steinigung wegen Ehebruch rechtmäßig war denn für die Bestrafung Nichtverheirateter ist die Steinigung nicht anzuwenden, sondern die Strafe durch Peitschenhiebe und Verbannung nach Hadith Nr. 6831 f. Siehe ferner Hadith Nr. 6815, 6820, 6823 und die Anmerkungen dazu)
[Ṣaḥīḥ al-Buḫārī, Kapitel 79, Hadithnr. 6814]