Von Beschwerden und Unterdrückung
[صحيح البخاري ؛ رقم الباب ٤١ \ رقم الحديث ٢٤٦١]
ʿUqba Ibn ʿAmir, berichtete: „Wir sagten zum Propheten, Allahs Segen und Heil auf ihm: „Du entsendest uns zu den Leuten und es kommt manchmal vor, dass die Leute uns keinerlei Gastfreundschaft erweisen. Was siehst du dann in dieser Sache?“ Der Prophet sagte zu uns: „Wenn ihr bei Leuten ankommt, die euch das zukommen lassen, was dem Gast gewöhnlich zusteht, dann nehmet es an. Wenn sie das aber nicht tun, so nehmet von ihnen das, was das Gastrecht ausmacht.“ (Die Rechtfertigung des "Nehmens" ist dadurch zu begründen, dass es in manchen entfernten Gebieten dieser Erde keine Hotels und Gastronomie gibt, wodurch ein Fremder in seiner Not auf die Gastfreundschaft der Ortsbewohner angewiesen ist. Es geht also um das Naturrecht des Menschen um das überleben, das er selbst nehmen darf, wenn es ihm nicht freiwillig gegeben wird. In diesem Fall ist die Handlung nicht strafbar)
[Ṣaḥīḥ al-Buḫārī, Kapitel 41/Hadithnr. 2461]