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Sahīh al-Buchārī (arabisch صحيح البخاري, DMG Ṣaḥīḥ al-Buḫārī) von Imam Muḥammad ibn Ismāʿīl al-Buchārī (gest. 870). Der korrekte Werktitel ist al-Dschāmiʿ as-sahīh / الجامع الصحيح / al-Ǧāmiʿ aṣ-ṣaḥīḥ / ‚Das umfassende Gesunde‘. Das Werk steht an erster Stelle der kanonischen sechs Hadith-Sammlungen und genießt bis heute im Islam höchste Wertschätzung. Hinsichtlich seiner Autorität steht es hier direkt hinter dem Koran.

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كِتَاب الْأَدَبِ
Gutes Benehmen (Adab)

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حَدَّثَنَا مُحَمَّدٌ، أَخْبَرَنَا أَبُو مُعَاوِيَةَ، حَدَّثَنَا هِشَامٌ، عَنْ أَبِيهِ، عَنْ عَائِشَةَ ـ رضى الله عنها ـ قَالَتْ كُنْتُ أَلْعَبُ بِالْبَنَاتِ عِنْدَ النَّبِيِّ صلى الله عليه وسلم وَكَانَ لِي صَوَاحِبُ يَلْعَبْنَ مَعِي، فَكَانَ رَسُولُ اللَّهِ صلى الله عليه وسلم إِذَا دَخَلَ يَتَقَمَّعْنَ مِنْهُ، فَيُسَرِّبُهُنَّ إِلَىَّ فَيَلْعَبْنَ مَعِي‏.‏

[صحيح البخاري ؛ رقم الباب ٧١ \ رقم الحديث ٦١٣٠]

ʿAʾischa, Allahs Wohlgefallen auf ihr, berichtete: „Ich pflegte mit Puppen zu spielen*, als ich mit dem Propheten, Allahs Segen und Heil auf ihm, verheiratet war, und ich hatte einige Freundinnen, die auch mit mir spielten. Sie verhielten sich so, dass sie - wenn der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, kam - hinter die Vorhänge verschwanden. Er aber sprach zu ihnen so lieb und leise, dass sie weiter mit mir spielten.“ (*Manche Rechtsgelehrten gehen auf Grund dieses Hadith davon aus, dass Spielpuppen nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt sein können, und dadurch nicht unter das Bilderverbot fallen. Zu diesen Bedingungen gehört, dass diese höchstens nur der damaligen primitiven Form und Machart entsprechen sollen, und zwar als gestopfter Stoff, der keinerlei feine Einzelheiten der Schöpfung aufweist. Spielpuppen, die heutzutage in den Kaufhäusern zum Kauf angeboten werden, sind auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht unbedenklich: Die herrlichen Haarfarben, die beweglichen Wimpern und Augen, welche tränen und sich schließen können, die gelenkigen Arme und Beine, die Merkmale der Schamteile, die Wasser lassen, nebst, dass diese Puppen Laute von sich geben. Alle diese Feinheiten sprengen die Grenze des Erlaubten und greifen mit der technischen Entwicklung immer tiefer in die Schöpfung ein. Was das rechtliche Urteil angeht, so gibt es keinen Zweifel darüber, dass für den Hersteller eine derartige Herstellung von Puppen dem Bilderverbot nach Hadith Nr. 7042 unterliegt. Wenn diese aber von den Eltern käuflich erworben werden müssen, damit das Kind mit seinen Spielkammeraden gleichgestellt wird und keine psychischen Schäden erleiden soll, dann muß die Puppe den Strapazen der Kinderhände unbeschränkt ausgesetzt sein und auf keinen Fall als Ausstellungsstück auf einem Paradekissen in der Wohnung verherrlicht werden denn das Prinzip lautet, dass die Hebung oder die Verherrlichung des Bildes es verboten macht)

[Ṣaḥīḥ al-Buḫārī, Kapitel 71/Hadithnr. 6130]


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