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Sahīh al-Buchārī (arabisch صحيح البخاري, DMG Ṣaḥīḥ al-Buḫārī) von Imam Muḥammad ibn Ismāʿīl al-Buchārī (gest. 870). Der korrekte Werktitel ist al-Dschāmiʿ as-sahīh / الجامع الصحيح / al-Ǧāmiʿ aṣ-ṣaḥīḥ / ‚Das umfassende Gesunde‘. Das Werk steht an erster Stelle der kanonischen sechs Hadith-Sammlungen und genießt bis heute im Islam höchste Wertschätzung. Hinsichtlich seiner Autorität steht es hier direkt hinter dem Koran.

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Hadith-Nr.:
Anzahl der Ahadith: : 27   |   Angezeigt:   11-20   |    Übersicht


كِتَاب الْبُيُوعِ
Der Handel (Al-Buyuʿ)


2126.)

Abdullah Ibn ʿUmar, Allahs Wohlgefallen auf beiden, berichtete, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, sagte: „Wer Lebensmittel gekauft hat, der darf sie nicht eher wieder verkaufen, bis er den vollen Preis dafür bezahlt hat.“ (Siehe Hadith Nr. 2133)

[Ṣaḥīḥ al-Buḫārī, Kapitel 32/Hadithnr. 2126]


2128.)

Al-Miqdam Ibn Maʿdikarib, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete, dass der Prophet, Allahs Segen und Heil auf ihm, sagte: „Verkauft eure Lebensmittel nach Maßeinheiten, dann werden euch diese vollen Segen bringen.“

[Ṣaḥīḥ al-Buḫārī, Kapitel 32/Hadithnr. 2128]


2129.)

ʿAbdallāh Ibn Zaid, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete, dass der Prophet, Allahs Segen und Heil auf ihm, sagte: „Wahrlich, Ibrāhīm erklärte Makka für ein Schutzgebiet und sprach dafür ein Bittgebet und ich erkläre Al-Madina genauso für ein Schutzgebiet, wie Ibrāhīm Makka für ein Schutzgebiet erklärt hat. Ich sprach für Al-Madina ein Bittgebet um Segen, wie Ibrāhīm um Segen für Makka erbeten hatte.“

[Ṣaḥīḥ al-Buḫārī, Kapitel 32/Hadithnr. 2129]


2133.)

Ibn ʿUmar, Allahs Wohlgefallen auf beiden, berichtete, dass der Prophet, Allahs Segen und Heil auf ihm, sagte: „Wer Lebensmittel gekauft hat, der darf sie nicht eher wieder verkaufen, bis diese in seinen Besitz übergegangen sind.“ (Siehe Hadith Nr. 2126)

[Ṣaḥīḥ al-Buḫārī, Kapitel 32/Hadithnr. 2133]


2139.)

ʿAbdallāh Ibn ʿUmar, Allahs Wohlgefallen auf beiden, berichtete, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, sagte: „Keiner von euch darf den Kauf derselben Ware anstreben, die sein Bruder zu kaufen beabsichtigt.“ (Siehe Hadith Nr. 2165)

[Ṣaḥīḥ al-Buḫārī, Kapitel 32/Hadithnr. 2139]


2140.)

Abū Huraira, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete: „Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, verbot den Handel zwischen einem Seßhaften und einem Nomaden* und sagte: „Betreibt kein Scheingeschäft (Na?asch) ** und keiner von euch darf den Kauf derselben Ware anstreben, die sein Bruder zu kaufen beabsichtigt noch um die Hand einer Frau werben, deren Verlobung mit seinem Bruder bevorsteht.*** Und die Frau darf nicht die Scheidung ihrer Schwester bewirken, um an ihrer Stelle zu sein.“ (*Es geht darum, dass ein gutgläubiger unerfahrener Nomade, gegenüber einem schlauen Stadtbewohner, vor Mißbrauch geschützt werden soll, zumal, dass eine eventuelle Reklamation wegen der Entfernung der Wohngegend des Nomaden fas unmöglich ist siehe Hadith Nr. 2163. **Ein Scheingeschäft wird meistens betrieben, um einen übervorteil für den Verkäufer zu erzielen, aber auch dazu den Käufer zum Kauf zu bewegen oder einen überpreis zu zahlen. ***Vgl. dazu Hadith Nr. 5122, 5142 und die Anmerkung dazu)

[Ṣaḥīḥ al-Buḫārī, Kapitel 32/Hadithnr. 2140]


2142.)

Ibn ʿUmar, Allahs Wohlgefallen auf beiden, berichtete: „Der Prophet, Allahs Segen und Heil auf ihm, verbot das Scheingeschäft (Na?asch).“ (Siehe die Anmerkung zum Hadith Nr. 2140)

[Ṣaḥīḥ al-Buḫārī, Kapitel 32/Hadithnr. 2142]


2144.)

Abū Saʿid, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete: „Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, verbot den Verkauf durch den Wurf der Ware (Munabatha), und dies bedeutet, dass der Verkäufer sein Kleidungsstück zum Käufer hinwirft, das er auch kauft, ohne es jedoch hin und wieder gewendet und gesehen zu haben. Und der Prophet verbot auch das Nur-Befühlen desselben (Mulamasa), und dies bedeutet, dass der Käufer das Kleidungsstück nur befühlt und kauft, ohne es gesehen zu haben.“

[Ṣaḥīḥ al-Buḫārī, Kapitel 32/Hadithnr. 2144]


2163.)

Ibn Tauwus berichtete von seinem Vater, dass dieser Ibn ʿAbbas, Allahs Wohlgefallen auf beiden, folgende Frage stellte: „Was bedeutet das, was er (der Prophet) sagte, dass kein Handel zwischen einem Seßhaften und einem Nomaden vorgenommen werden darf?“ Und er antwortete: „Daß der Handel ohne Vermittler nicht stattfinden darf.“ (Siehe Hadith Nr.2140)

[Ṣaḥīḥ al-Buḫārī, Kapitel 32/Hadithnr. 2163]


2165.)

ʿAbdallāh Ibn ʿUmar, Allahs Wohlgefallen auf beiden, berichtete, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, sagte: „Keiner von euch darf den Kauf derselben Ware anstreben, die sein Bruder zu kaufen beabsichtigt und fanget die Ware nicht auf dem Weg ab und wartet, bis sie ihren Platz auf dem Markt eingenommen hat.“ *(*Dieses Gebot garantiert Chancengleichheit für alle Menschen, die sich im guten Glauben zum Markt begeben und auf das Eintreffen der Ware warten. Siehe Hadith Nr. 2139)

[Ṣaḥīḥ al-Buḫārī, Kapitel 32/Hadithnr. 2165]

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