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Sahīh al-Buchārī (arabisch صحيح البخاري, DMG Ṣaḥīḥ al-Buḫārī) von Imam Muḥammad ibn Ismāʿīl al-Buchārī (gest. 870). Der korrekte Werktitel ist al-Dschāmiʿ as-sahīh / الجامع الصحيح / al-Ǧāmiʿ aṣ-ṣaḥīḥ / ‚Das umfassende Gesunde‘. Das Werk steht an erster Stelle der kanonischen sechs Hadith-Sammlungen und genießt bis heute im Islam höchste Wertschätzung. Hinsichtlich seiner Autorität steht es hier direkt hinter dem Koran.

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Hadith-Nr.:
Anzahl der Ahadith: : 27   |   Angezeigt:   21-30   |    Übersicht


كِتَاب الْبُيُوعِ
Der Handel (Al-Buyuʿ)


2166.)

ʿAbdallāh, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete: „Wir fingen die Reitenden auf dem Weg ab und kauften von ihnen Lebensmittel, und der Prophet, Allahs Segen und Heil auf ihm, verbot uns die Ware zu verkaufen, bis wir auf dem Lebensmittelmarkt angekommen waren.“ (Siehe Hadith Nr. 2139, 2165 und die Anmerkung dazu)

[Ṣaḥīḥ al-Buḫārī, Kapitel 32/Hadithnr. 2166]


2167.)

ʿAbdallāh, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete: „Die Leute kauften Lebensmittel auf der Hochebene des Marktes und verkauften diese an Ort und Stelle. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, erlaubte es ihnen nicht eher die Ware zu verkaufen, bis sie sie zu einer anderen Stelle umgesetzt hatten.“ (Siehe Hadith Nr. 2139, 2165, 2166 und die Anmerkung dazu)

[Ṣaḥīḥ al-Buḫārī, Kapitel 32/Hadithnr. 2167]


2171.)

ʿAbdallāh Ibn ʿUmar, Allahs Wohlgefallen auf beiden, berichtete: „Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, verbot die Muzabana, und die Muzabana ist, dass Früchte gegen Datteln mit derselben Maßeinheit und Rosinen gegen frische Weintrauben mit derselben Maßeinheit verkauft werden.“

[Ṣaḥīḥ al-Buḫārī, Kapitel 32/Hadithnr. 2171]


2175.)

Abū Bakra, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, sagte: „Verkauft nicht Gold gegen Gold, es sei denn ein Tausch eines Gleichen gegen ein Gleiches auch nicht Silber gegen Silber, es sei denn ein Tausch eines Gleichen gegen ein Gleiches verkauft aber Gold gegen Silber und Silber gegen Gold, wie ihr wollt.“

[Ṣaḥīḥ al-Buḫārī, Kapitel 32/Hadithnr. 2175]


2227.)

Abū Huraira, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete, dass der Prophet, Allahs Segen und Heil auf ihm, sagte: „Allah sagte: „Ich werde Selbst für drei Arten von Menschen am Tage der Auferstehung ein Gegner sein: Für einen Menschen, der ein Versprechen durch einen Schwur in Meinem Namen abgab und danach untreu handelte und für einen Menschen, der einen Freien (als Sklaven) verkaufte und den Erlös davon unterschlug und für einen Menschen, der einen anderen in seinen Dienst einstellte und ihm für die von ihm geleistete Arbeit keinen Lohn zahlte.“

[Ṣaḥīḥ al-Buḫārī, Kapitel 32/Hadithnr. 2227]


2236.)

Jabir Ibn ʿAbdallāh, Allahs Wohlgefallen auf beiden, berichtete: „Ich hörte den Gesandten Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, folgendes sagen, als er in Makka im Jahre der Eroberung war: „Wahrlich, Allah verbietet, und auch Sein Gesandter, den Handel mit dem Alkohol*, den verendeten Tieren*, dem Schwein* und den Götzenbildern* (bzw. Götzenfiguren).“ Darauf wurde ihm folgende Frage gestellt: „O Gesandter Allahs, wie ist es mit dem Fett der verendeten Tiere? Denn damit werden Schiffe angestrichen und Leder gepflegt und von den Menschen als Brennstoff für ihre Lampen gebraucht.“ Der Prophet sagte: „Nein! Das ist verboten!“ Dann sagte der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm: „Allah verfluche die Juden denn Allah hat ihnen wahrlich das Fett dieser Tiere verboten** und sie sammelten es, verkauften es und verzehrten den Erlös davon.“ ...“

(*Ware ohne Marktwert und ohne rechtlichen Schutz wie Haftung und Schadenersatz dazu gehört auch das Kreuz. **Vgl. dazu Qurʾān-Vers 6:146, sowie Hadith Nr. und die Anmerkung dazu)

[Ṣaḥīḥ al-Buḫārī, Kapitel 32/Hadithnr. 2236]


2237.)

Abū Masʿud Al-Ansaryy, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete: „Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, verbot den Erlös aus dem Verkauf eines Hundes*, das Brautgeld für eine Prostituierte und die Beschenkung eines Wahrsagers.“ (Siehe Hadith Nr. 0172, 2236, 2363, 2365, 3225, 3321, 3323 f., 8480, 6009 und die ausführlichen Anmerkungen dazu)

[Ṣaḥīḥ al-Buḫārī, Kapitel 32/Hadithnr. 2237]

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