Die Gesellschaft (Scharika) |
2489.) Ibn ʿUmar, Allahs Wohlgefallen auf beiden, berichtete: „Der Prophet, Allahs Segen und Heil auf ihm, verbot, dass jemand Datteln paarweise verzehrt. Wenn er jedoch von seinen Gefährten die Erlaubnis dafür eingeholt hat, (so kann er dies tun).“ (Vgl. Hadith Nr. 2490 und die Anmerkung dazu) |
2490.) Dschabala berichtete: „Es herrschte bei uns in Al-Madina eine Hungersnot*, und Ibn Az-Zubair pflegte uns mit Datteln** zu beschenken und als Ibn ʿUmar an uns vorbeiging, sagte er: „Esset nicht paarweise denn der Prophet, Allahs Segen und Heil auf ihm, verbot das paarweise Essen (von Datteln), es sei denn, dass der eine seinen Bruder um Erlaubnis dafür bittet.“ (*Die in diesem Hadith erwähnte Hungersnot erklärt den Sinn des Verbots in den beiden Hadithen Nr. 2489 und 2490. |
2493.) An-Nuʿman Ibn Baschir, Allahs Wohlgefallen auf beiden, berichtete, dass der Prophet, Allahs Segen und Heil auf ihm, sagte: „Das Gleichnis eines Menschen, der die Gebote Allahs einhält und desjenigen, der diese mißachtet, ist denjenigen gleich, die ihre Plätze auf einem Schiff durch das Los teilten: Einige von ihnen erhielten die oberen Plätze und die anderen die unteren. Es geschah dann, dass diejenigen, die sich unten aufhielten, immer an den Leuten vorbeigehen mußten, die sich oben befanden, um Trinkwasser zu holen. Da sagten diese: „Was haltet ihr davon, wenn wir ein Loch in unser Abteil bohrten und die Leute über uns nicht mehr belästigen?“ Wenn die Leute (oben) dies zulassen würden, was die anderen zu tun beabsichtigen, so würden alle zusammen zugrunde gehen und wenn sie sie mit der Tatkraft davon abhalten würden, so retteten sie sich selbst und alle anderen mit.“ (Der Hadith zeigt deutlich, wie gefährlich Passivität und Gleichgültigkeit in Bezug auf unsere Umwelt und im gesellschaftlichen Leben überhaupt nach dem Motto „es geht mich nichts an“ sein kann. Die Bequemlichkeit des Schweigens gegenüber dem Unrecht der anderen hat katastrophale Wirkungen für alle Beteiligten. Das ist der Sinn aus dem Grundsatz des Islam, in dem die Umma stets angehalten wird, das Rechte zu gebieten und das Unrecht zu verbieten bzw. zu verwehren. Siehe Qurʾān 3:104, 110, 114 5:79 7:157 9:67, 71, 112 16:90 22:41, 72 24:21 29:45 31:17) |