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Sahīh al-Buchārī (arabisch صحيح البخاري, DMG Ṣaḥīḥ al-Buḫārī) von Imam Muḥammad ibn Ismāʿīl al-Buchārī (gest. 870). Der korrekte Werktitel ist al-Dschāmiʿ as-sahīh / الجامع الصحيح / al-Ǧāmiʿ aṣ-ṣaḥīḥ / ‚Das umfassende Gesunde‘. Das Werk steht an erster Stelle der kanonischen sechs Hadith-Sammlungen und genießt bis heute im Islam höchste Wertschätzung. Hinsichtlich seiner Autorität steht es hier direkt hinter dem Koran.

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Hadith-Nr.:
Anzahl der Ahadith: : 21   |   Angezeigt:   11-20   |    Übersicht


كِتَاب الطَّلَاقِ
Die Scheidung (Talaq)


5276.)

Ibn ʿAbbas, Allahs Wohlgefallen auf beiden, berichtete: „Die Frau von Thabit Ibn Qais Ibn Schammas kam zum Propheten, Allahs Segen und Heil auf ihm, und sagte zu ihm: „O Gesandter Allahs, ich hasse nichts an Thabit, weder seinen Charakter noch seine Glauben. Aber ich fürchte den Unglauben.“ *Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, sagte: „Bist du bereit, ihm seinen Obstgarten zurückzugeben?“ Sie sagte: „Ja!“ Sie gab ihm dann den Obstgarten zurück, und der Prophet befahl ihm, sich von ihr zu trennen "(*Siehe Hadith Nr.5192, 5193, 5194, 5273, 5275, 5283 und die ausführlichen Anmerkungen dazu)

[Ṣaḥīḥ al-Buḫārī, Kapitel 61/Hadithnr. 5276]


5283.)

Ibn ʿAbbas berichtete: „Der Mann von Barira war ein Sklave namens Mugith. Als sähe ich ihn noch, wie er weinend hinter ihr umherlief, und seine Tränen über seinen Bart flossen. Der Prophet, Allahs Segen und Heil auf ihm, sagte zu ʿAbbas: „O ʿAbbas, wunderst du dich nicht über die Liebe des Mugith für Barira und über den Hass Bariras gegen Mugith?“ Der Prophet, Allahs Segen und Heil auf ihm, wandte sich dann an Barira und sagte zu ihr: „Wenn du zu ihm zurückkehren würdest!“ Sie sagte: „O Gesandter Allahs, befiehlst du es mir?“ Er erwiderte: „Ich will nur eine Fürbitte (für ihn) einlegen!“ Sie sagte dann: „Ich habe kein Verlangen nach ihm!“

[Ṣaḥīḥ al-Buḫārī, Kapitel 61/Hadithnr. 5283]


Die in manchen islamischen Ländern übliche Praxis der zwangsmäßigen Zurückführung der gegen ihren Mann aufsässigen Ehefrau, ist nach diesem Hadith eine widerrechtliche Handlung, die ab sofort abgeschafft werden muss. Nirgendwo - weder im Qurʾān noch in der Sunnah - ist eine Bestimmung anzutreffen, die die Ehe für die Frau zu einem Gefängnis macht. Siehe Hadith Nr. 5192, 5193, 5194, 5273, 5275, 5276 und die ausführlichen Anmerkungen dazu)


5304.)

Sahl berichtete: „Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, sagte: „Ich und derjenige, der für eine Waise sorgt, werden zusammen im Paradies so sein.“ Und der Prophet zeigte dies demonstrativ mit dem Zeigefinger und dem Mittelfinger, indem er sie voneinander geringfügig spreizte.“

[Ṣaḥīḥ al-Buḫārī, Kapitel 61/Hadithnr. 5304]


5305.)

Abū Huraira berichtete: „Ein Mann kam zum Propheten, Allahs Segen und Heil auf ihm, und sagte: „O Gesandter Allahs, (meine Frau) hat mir einen schwarzen Sohn zur Welt gebracht!“ Der Prophet sagte zu ihm: „Besitzt du Kamele?“ Der Mann sagte: „Ja!“ Der Prophet fragte: „Welche Farben haben diese?“ Der Mann sagte: „Sie haben eine rötliche Farbe!“ Der Prophet fragte ferner: „Gibt es unter diesen auch dunkle oder schwarze?“ Der Mann sagte: „Ja!“ Der Prophet sagte: „Woher kommt das? Es kann von einer alten Rasse durchgekommen sein. Dein Sohn mag auch nach einer früheren Abstammung so gekommen sein.“ (Man merkt in diesem Hadith die unkomplizierte und für jederman verständliche Erklärung des Propheten, Allahs Segen und Heil auf ihm. Demnach muß derartiger Verdacht gegen die Frau wegen Untreue ausgeklammert werden)

[Ṣaḥīḥ al-Buḫārī, Kapitel 61/Hadithnr. 5305]


5306.)

ʿAbdallāh, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete, dass ein Mann von den Al-Ansar seine Frau des Ehebruchs bezichtigte, und der Prophet, Allahs Segen und Heil auf ihm, ließ beide den Eid leisten und trennte sie voneinander.“ (Siehe Hadith Nr.5259, 5307 und 5313)

[Ṣaḥīḥ al-Buḫārī, Kapitel 61/Hadithnr. 5306]


5307.)

Ibn ʿAbbas, Allahs Wohlgefallen auf beiden, berichtete: „Hilal Ibn Umayya bezichtigte seine Frau des Ehebruchs. Er kam zum Propheten, Allahs Segen und Heil auf ihm, und bezeugte es vor ihm. Der Prophet, Allahs Segen und Heil auf ihm, sagte: „Wahrlich, Allah weiß wohl, dass einer von euch lügt! Gibt es unter euch einen Reumütigen?“ Da stand die Frau auf und gab ihr Zeugnis ab.“ *(*Der Wortlaut und der Gegenstand ihrer Aussage sind im Hadith nicht angegeben. Siehe Hadith Nr. 5259, 5306 und 5313)

[Ṣaḥīḥ al-Buḫārī, Kapitel 61/Hadithnr. 5307]


5313.)

Ibn ʿUmar, Allahs Wohlgefallen auf beiden, berichtete, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, einen Mann, der seine Frau des Ehebruchs beschuldigte, von dessen Frau trennte, nachdem er die beiden den Eid hatte leisten lassen. (Siehe Hadith Nr.5259, 5306 und 5307)

[Ṣaḥīḥ al-Buḫārī, Kapitel 61/Hadithnr. 5313]


5339.)

Umm Habiba berichtete, dass der Prophet, Allahs Segen und Heil auf ihm, sagte: „Einer muslimischen Frau, die an Allah und den Jüngsten Tag glaubt, ist es nicht erlaubt, länger als drei Tage zu trauern, mit Ausnahme beim Tod ihres Mannes, um den sie vier Monate und zehn Tage trauern soll.“ (Hier ist zu bemerken, dass es sich nicht um die Trauer des Herzens handelt, die zeitlich unbeschränkt sein kann, weil der Mensch keine Herrschaft auf sein Inneres hat. Vielmehr ist der Brauchtum für die Trauer: Dazu gehört das äußere Verhalten zum Beispiel in der schwarzen Kleidung (im Islam nicht der Fall), Unterlassung der Gesichtsschminke, Entgegennahme von Kondolationen usw. Nach der Regelung dieses Hadith werden Säuglinge (Beeinflussung durch Muttermilch) und Kinder im Haushalt nach drei Tagen von dem Gesicht des Elends verschont. Auch die Einschränkung der Trauerzeremonien in drei Tagen, und anschließend die Wiederherstellung des normalen Lebens, geben den wahren Eindruck des Glaubens, dass der Tod zum Leben und zu der Allmacht des Ewigen Schöpfers gehört. Außerdem darf auch die Trauer um den eigenen Vater oder Bruder oder eigene Mutter (äußerlich) nicht mehr als drei Tage sein. Das Gebot in diesem Hadith läßt begreifen, wie enorm die Beziehung zwischen Mann und Frau in Wirklichkeit ist. Siehe Hadith Nr. 5340ff und die Anmerkung dazu)

[Ṣaḥīḥ al-Buḫārī, Kapitel 61/Hadithnr. 5339]


5340.)

Umm ʿAtiyya berichtete: „Uns (Frauen) war es verboten, dass wir länger als drei Tage trauern, es sei denn wegen dem Ehemann.“ (Siehe Hadith Nr.5339, 5340 f.und 5345 und die Anmerkung dazu)

[Ṣaḥīḥ al-Buḫārī, Kapitel 61/Hadithnr. 5340]


5341.)

Umm ʿAtiyya berichtete: „Uns (Frauen) war es (vom Propheten) verboten, länger als drei Tage um jemanden zu trauern, es sei denn, es handelte sich um den verstorbenen Ehemann, um den die Trauer vier Monate und zehn Tage dauern soll. Ferner, dass wir während der Trauerzeit weder Kuhl* noch Parfüm benutzen, farbige Kleidung tragen durften, außer weißer Kleidung, die durch Batik-Färbung grüne oder schwarze Flecken hatte. Uns wurde nur (im Trauerfall) erlaubt, bei der Körperreinigung nach Beendigung der Monatsregel, etwas Kampfer oder Weihrauch zu benutzen. Ferner wurde uns die Teilnahme an einem Trauerzug untersagt.“

*Kuhl (= Kollyrium) ist ein Heilmittel für die Augen und Färbungsmittel für die Augenlider zugleich, das aus pulverisiertem Antimon gewonnen wird es gibt den Augen einen gesunden Glanz und schützt sie vor Infektionen. Das Kuhl -Pulver (Vorsicht vor unreinen Produkten davon) wird gewöhnlich in einem kunstvollen schönen Gefäß (Mikhala, Mehrzahl: Makahil) bewahrt und zur Färbung und Behandlung der Augen wird ein Stift (Mikhal) mit einer Ornamentik verwendet, der gleichzeitig als Verschluß für die Mikhala dient.

[Ṣaḥīḥ al-Buḫārī, Kapitel 61/Hadithnr. 5341]

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