Das Strafrecht (Hudud) |
6772.) Abū Huraira, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, sagte: „Derjenige, der Unzucht begeht, begeht diese nicht in dem Augenblick, in dem er an Allah glaubt. Und derjenige, der Alkohol trinkt, trinkt ihn nicht in dem Augenblick, in dem er an Allah glaubt. Und derjenige, der Diebstahl begeht, begeht diesen nicht in dem Augenblick, in dem er an Allah glaubt. Und derjenige, der sich eine Sache widerrechtlich aneignet, wobei die Menschen ihn mißachtend anschauen, begeht diese Tat nicht in dem Augenblick, in dem er an Allah glaubt.“ ... |
6773.) Anas Ibn Malik, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete: „Die Bestrafung wegen des Alkoholtrinkens wurde von dem Propheten, Allahs Segen und Heil auf ihm, durch Schlagen mit Palmzweigen und Schuhen vollzogen und Abū Bakr vollzog sie mit vierzig Peitschenhieben.“ |
6774.) ʿUqba Ibn Al-Harith berichtete: „An-Nuʿaiman - oder Ibn An-Nuʿaiman - wurde betrunken vorgeführt, und der Prophet, Allahs Segen und Heil auf ihm, ließ die Leute, die sich zu jener Zeit im Hause befanden, ihn schlagen sie schlugen ihn dann, und ich gehörte selbst zu denjenigen, die ihn mit Schuhen schlugen.“ |
6777.) Abū Huraira, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete: „Ein Mann, der Alkohol trank, wurde dem Propheten, Allahs Segen und Heil auf ihm, vorgeführt, und er sagte: „Schlaget ihn!“ Einige von uns schlugen mit der Hand, andere mit dem eigenen Schuh oder mit dem eigenen Kleidungsstück. Als er wegging sagten einige Leute: „Allah möge dich mit deiner Schande im Stich lassen!“ Der Prophet aber sagte: „Ihr dürft das nicht sagen, damit ihr Satan nicht gegen ihn helft!“ |
6779.) As-Saʿib Ibn Yazid berichtete: „Uns wurde gewöhnlich zu Lebzeiten des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, und zur Amtszeit von Abū Bakr und zu Beginn der Amtszeit im Kalifat von ʿUmar, derjenige gebracht, der Alkohol getrunken hatte, und wir machten uns an ihn, schlugen ihn mit unseren Händen, Schuhen und Kleidungsstücken. Aber gegen Ende der Amtszeit von ʿUmar, ließ er in einem solchen Fall mit vierzig Peitschenhieben bestrafen. Als aber die Leute immer unbändiger wurden und sich frevelhafter benahmen, bestrafte er sie mit achtzig Peitschenhieben.“ |
6783.) Abū Huraira berichtete, dass der Prophet, Allahs Segen und Heil auf ihm, sagte: „Allah verfluche den Dieb: er stiehlt das Ei, worauf seine Hand abgeschnitten wird dann stiehlt er das Seil, worauf seine (andere) Hand abgeschnitten wird!“ ... |
6788.) ʿAʾischa, Allahs Wohlgefallen auf ihr, berichtete: „Die Leute des Stammes Quraisch waren besorgt wegen einer Frau aus dem Stamm Mahzum, die einen Diebstahl begangen hatte. Sie fragten: „Wer kann mit dem Gesandten Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, für sie sprechen?“ Einige sagten: „Und wer sonst kann es wagen, an ihn heranzutreten außer Usama Ibn Zaid, dem Liebling des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm?“ Da sprach Usama mit dem Gesandten Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, der ihm sagte: „Legst du Fürsprache ein im Hinblick auf ein Recht, das nur Allah zusteht?“ Der Prophet erhob sich dann und hielt eine Predigt, in der er folgendes sagte: „O ihr Menschen, wahrlich, diejenigen vor euch gingen deshalb zugrunde, weil sie, wenn einer der Vornehmen unter ihnen einen Diebstahl begangen hatte, ihn davon unbestraft laufen ließen, und wenn einer der Schwachen unter ihnen einen Diebstahl begangen hatte, gegen ihn die Strafe vollzogen. Ich schwöre bei Allah! Wenn Fatima, die Tochter Muhammads gestohlen hätte, so würde Muhammad ihre Hand abschneiden.“ (Siehe Hadith Nr. 3475, 6823 und die Anmerkung dazu) |
6789.) ʿAʾischa berichtete, dass der Prophet, Allahs Segen und Heil auf ihm, sagte: „Die Strafe des Handabschneidens wird vollzogen, wenn der Wert der entwendeten Sache ein Viertel Dinar und aufwärts ausmacht.“ ...(Siehe Hadith Nr.6790 f.) |
6790.) ʿAʾischa berichtete, dass der Prophet, Allahs Segen und Heil auf ihm, sagte: „Der Dieb wird mit dem Handabschneiden bestraft, wenn der Wert der entwendeten Sache ein Viertel Dinar ausmacht.“ (Siehe Hadith Nr.6789 und 6791) |
6791.) ʿAʾischa, Allahs Wohlgefallen auf ihr, berichtete, dass der Prophet, Allahs Segen und Heil auf ihm, sagte: „Die Strafe des Handabschneidens wird vollzogen, wenn der Wert der entwendeten Sache ein Viertel Dinar und aufwärts ausmacht.“ (Siehe Hadith Nr.6789 f.) |