Die Blutschuld (Diyya) |
6894.) Anas, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete: „Die Tochter des An-Nudur ohrfeigte ein Sklavenmädchen und brach dabei einen seiner Schneidezähne. Die Leute begaben sich deshalb zum Propheten, Allahs Segen und Heil auf ihm, und er veranlaßte die Wiedervergeltung (Qisas).“ |
6900.) Anas, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete: „Ein Mann guckte tief in ein Zimmer des Propheten, Allahs Segen und Heil auf ihm, worauf er (der Prophet) aufstand und sich zu ihm mit einem spitzen Gegenstand begab ... und versuchte, ihn damit zu stechen.“ (Guckt einer durch das Schlüsselloch in einen Privatbereich eines anderen hinein und verliert dabei sein Auge durch einen Spieß von der anderen Seite, so hat er weder Anspruch auf Schadensersatz noch die Möglichkeit einer öffentlich rechtlichen Strafverfolgung. Siehe Hadith Nr. 6901 f.) |
6901.) Sahl Ibn Saʿd As-Saʿidyy berichtete: „Ein Mann guckte durch ein Loch in der Tür des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, als er (der Gesandte Allahs) gerade einen spitzen Gegenstand in der Hand hatte, mit dem er seinen Kopf kratzte. Als der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, ihn sah, sagte er zu ihm: „Wenn ich gewußt hätte, dass du mich beobachtest, hätte ich dein Auge damit gestochen!“ Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, fuhr dann fort: „Die Erlaubnis um Einlaß wurde aus keinem anderen Grund zur Pflicht gemacht als wegen des Einblicks (in die Privatsphäre eines Wohnbereichs).“ *(*Wird einem der Einlaß gewährt, so soll sich dieser auch vertrauenswürdig verhalten und nicht die Privatsphäre seines Gastgebers in die öffentlichkeit preisgeben. Vgl. Qurʾān 24:27 und 33:53. Siehe ferner Hadith Nr.6900, 6902 und die Anmerkung dazu) |
6902.) Abū Huraira berichtete: „Abu-l-Qasim*, Allahs Segen und Heil auf ihm, sagte: „Wenn jemand bei dir (in deine Wohnung) ohne deine Erlaubnis guckt, und du auf ihn einen Stein wirfst und damit sein Auge ausschlägst, machst du dich deswegen nicht strafbar.“ **(*Ein Beiname, der ausschließlich für den Propheten, Allahs Segen und Heil auf ihm, verwendet werden darf. **Auf Grund dieses Hadith wird die derartige Tat im islamischen Recht nicht strafrechtlich verfolgt. Ein Schadensersatz für den Geschädigten ist demnach ausgeschlossen. Siehe Hadith Nr. 6900f. und die Anmerkung dazu) |
6914.) ʿAbdallāh Ibn ʿAmr berichtete, dass der Prophet, Allahs Segen und Heil auf ihm, sagte: „Wer einen Menschen tötet, dessen Schutz unter vertraglicher Abmachung (mit den Muslimen) steht*, wird (am Tage des Jüngsten Gerichts) nicht einmal den Duft des Paradieses einatmen dürfen und sein Duft ist wahrlich aus einer Entfernung von einer vierzigjährigen** Reise wahrzunehmen!“ (*Unter vertraglichem Schutz verstehen sich auch alle internationalen Abmachungen, die die islamischen Staaten unterzeichnet haben. Zu solchen Abmachungen gehört u. a. und zum Beispiel die Sicherheit des Luftverkehrs. Wer also von den Muslimen ein Flugzeug entführt bzw. sprengt und/oder Frauen, Kinder und unschuldige Menschen als Geisel nimmt oder diese tötet, der handelt nicht nur nach dem Wortlaut dieses Hadith widerrechtlich, sondern auch gegen die Bestimmung des ersten Verses der Surah 5 Al-Maʿida, mit der die Gläubigen aufgefordert werden die Verträge zu erfüllen. Hat ein solcher Täter noch nicht begriffen, dass er nicht nur ein Verbrechen begeht, sondern auch den Islam damit in Verruf bringt und der Daʿwah einen großen Schaden zufügt? **Vgl. dazu Hadith Nr. 3166, 3251f., 6553, 6579, 6588) |
6916.) Abū Saʿid berichtete, dass der Prophet, Allahs Segen und Heil auf ihm, sagte: „Zieht nicht einige der Propheten den anderen vor!“ (Vgl. Qurʾān 2:136, 285 3:84 4:150, 152) |