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Das Sahīh Muslim (Arabisch: صحيح مسلم / DMG: Ṣaḥīḥ Muslim) von Imām Muslim ibn al-Haddschādsch (um 820 - 875) ist eine wichtige Ḥadīṯ-Sammlung. Es gilt nach Ṣaḥīḥ al-Buchārī als das zuverlässigste Ḥadīṯbuch und ist eine der sechs kanonischen Ḥadīṯ-Sammlungen. Ihr Kompilator war ein Schüler von Imām Muḥammad ibn Ismāʿīl al-Buchārī. Das Ṣaḥīḥ Muslim „umfasst 7275 Aḥadīṯ, d.h. ohne Wiederholungen 4000“.

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Anzahl der Ahadith: : 66   |   Angezeigt:   11-20   |    Übersicht


كِتَاب الْبُيُوعِ
Das Buch des Handels


Ibn `Abbas, Allahs Wohlgefallen auf beiden, berichtete: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, sagte: Wer Lebensmittel gekauft hat, der darf sie nicht wieder verkaufen, ehe diese in seinen Besitz übergegangen sind.

[Ṣaḥīḥ Muslim, Kapitel 21/Hadithnr. 11 (2807)]


Ibn `Umar, Allahs Wohlgefallen auf beiden, berichtete: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, sagte: Der Käufer und der Verkäufer haben immer solange die freie Entscheidung, bis sie sich voneinander trennen. Davon ist der Handel mit Rücktrittsrecht ausgenommen.

[Ṣaḥīḥ Muslim, Kapitel 21/Hadithnr. 12 (2821)]


Hakim Ibn Hizaam, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete: Der Prophet, Allahs Segen und Heil auf ihm, sagte: Der Käufer und der Verkäufer haben immer solange die freie Entscheidung, bis sie sich voneinander trennen. Wenn sie miteinander wahrhaftig und ehrlich waren, so ist das zwischen ihnen abgewickelte Geschäft segensreich geworden; und wenn sie etwas gelogen oder verschwiegen hatten, so ist jeglicher Segen von ihrem Geschäft abgeschnitten.

[Ṣaḥīḥ Muslim, Kapitel 21/Hadithnr. 13 (2825)]


Ibn `Umar, Allahs Wohlgefallen auf beiden, berichtete: Ein Mann erwähnte dem Gesandten Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, dass er um Geschäftsverkehr betrogen wird. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, erwiderte: Wenn du ein Geschäft abschließt, sollst du (im Vertrag) sagen: Es soll keinen Betrug geben. Danach pflegte er zu sagen, wenn er einen Verkauf abschließt: Es soll keinen Betrug geben.

[Ṣaḥīḥ Muslim, Kapitel 21/Hadithnr. 14 (2826)]


Ibn `Umar, Allahs Wohlgefallen auf beiden, berichtete: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, verbot den Handel mit Früchten, bevor ihre Qualität feststeht. Er untersagte dies sowohl dem Verkäufer als auch dem Käufer.

[Ṣaḥīḥ Muslim, Kapitel 21/Hadithnr. 15 (2827)]


Dschabir, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, verbot uns den Verkauf von Früchten, bevor sie reif werden.

[Ṣaḥīḥ Muslim, Kapitel 21/Hadithnr. 16 (2831)]


Ibn `Abbas, Allahs Wohlgefallen auf beiden, berichtete: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, verbot den Verkauf der Datteln, bis man von ihnen essen kann oder bis sie essbar werden, und auch bis ihr Gewicht bestimmt wird. Ich fragte: Wie kann man das bestimmen? Da sagte ein Mann bei ihm: Sie können auf den Palmen abgeschätzt werden.

[Ṣaḥīḥ Muslim, Kapitel 21/Hadithnr. 17 (2833)]


Abu Huraira, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, sagte: Verkauft die Früchte nicht, bis sie zu reifen beginnen.

[Ṣaḥīḥ Muslim, Kapitel 21/Hadithnr. 18 (2834)]


Zaid Ibn Thabit, Allahs Wohlgefallen auf beiden, berichtete: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, erlaubte dem Entleiher von Palmen, dass er die Früchte seiner Palmen abschätzt und sie gegen gleichwertige Menge von getrockneten Datteln verkauft.

[Ṣaḥīḥ Muslim, Kapitel 21/Hadithnr. 19 (2838)]


Sahl Ibn Abu Hathma, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, verbot den Verkauf der Früchte gegen getrocknete Datteln. Er sagte: Solcher Verkauf ist Wucherei, die Muzabana heißt. Er erlaubte aber den Verkauf der Früchte gegen gleichwertige Datteln, oder erlaubte es, dass die Familie die Früchte auf den zwei Palmen durch Schätzung gegen gleichen Wert von Datteln verkauft.

[Ṣaḥīḥ Muslim, Kapitel 21/Hadithnr. 20 (2842)]

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