Das Buch des Handels |
Abu Huraira, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete: Ich hörte den Gesandten Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, sagen: Das Schwören zum Zwecke des Absatzes von einer Ware vernichtet den Gewinn. [Ṣaḥīḥ Muslim, Kapitel 21/Hadithnr. 61 (3014)] |
Dschabir, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, sagte: Wer einen Teilhaber in einem Haus, einem Land oder in Dattelpalmen hat, darf sein Anteil nicht verkaufen, bis er seinen Teilhaber davon benachrichtigt. Er soll seinem Teilhaber das Vorkaufsrecht geben. Wenn es sein Teilhaber kaufen will, kauft er. Wenn er es nicht kaufen will, steht es dem ersten frei, es einem anderen zu verkaufen. [Ṣaḥīḥ Muslim, Kapitel 21/Hadithnr. 62 (3016)] |
Abu Huraira, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, sagte: Keiner von euch darf seinen Nachbarn hindern, ein Stück Holz an seiner eigenen Wand zu befestigen. [Ṣaḥīḥ Muslim, Kapitel 21/Hadithnr. 63 (3019)] |
Sa`id Ibn Zaid Ibn `Amr Ibn Nufail, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, sagte: Wer sich widerrechtlich ein Stück Land aneignet, auch wenn dieses so groß wäre wie eine Handspanne, den wird Allah es am Tag der Auferstehung als siebenfache Last an seinem Hals tragen lassen. [Ṣaḥīḥ Muslim, Kapitel 21/Hadithnr. 64 (3020)] |
`A´ischa, Allahs Wohlgefallen auf ihr, berichtete: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, sagte: Wer sich widerrechtlich ein Stück Land aneignet, auch wenn dieses so groß wäre wie eine Handspanne, das trägt er als siebenfache Last an seinem Hals (am Tag der Auferstehung). [Ṣaḥīḥ Muslim, Kapitel 21/Hadithnr. 65 (3025)] |
Abu Huraira, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete: Der Prophet, Allahs Segen und Heil auf ihm, sagte: Wenn ihr über einen Durchgang (zwischen zwei Landstücken) nicht einig seid, so lasst ihre Breite zu sieben Ellen sein. [Ṣaḥīḥ Muslim, Kapitel 21/Hadithnr. 66 (3026)] |