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Die Vielehe
In Sure 4, An-Nisa', Vers 3 gestattet Allah den Gläubigen, bis zu vier Frauen zu heiraten, geknüpft an die Bedingung, diese allesamt gerecht zu behandeln. Wer fürchtet, er könne keine Gerechtigkeit zwischen ihnen walten lassen, der solle sich mit einer Frau begnügen. In Vers 23 derselben Sure gibt Allah Einschränkungen dieser Erlaubnis dahingehend, dass bestimmte Verwandtschaftsbeziehungen eine Heirat ausschließen. Um eben solche Einschränkungen handelt es sich nun bei folgendem Zitat aus 3. Mose 18;17-18:
„Du sollst nicht mit einer Frau und mit ihrer Tochter Umgang haben, noch mit ihres Sohnes Tochter oder ihrer Tochter Tochter; denn sie sind ihre Blutsverwandten, und es ist eine Schandtat. Du sollst die Schwester deiner Frau nicht zur Nebenfrau nehmen und mit ihr Umgang haben, solange deine Frau noch lebt.“
Es geht bei diesem Zitat um Einschränkungen der zugelassenen Ehe mit mehr als einer Frau. Es geht hier nicht um außereheliche Beziehungen, die ohnehin strikt untersagt sind (l. Mose 20;14 und 5. Mose S;18). Es wird in der hier zitierten Stelle ja auch deutlich von Nebenfrau gesprochen. Aus der Tatsache, dass Personen bestimmten Verwandtschaftsverhältnisses davon ausgeklammert werden, als zweite Frau geehelicht zu werden, ergibt sich notwendigerweise, dass die Mehrehe in der Regel, abgesehen von diesen Ausnahmen, zulässig ist. Eine Begrenzung der Zahl der Frauen, ähnlich der qur'anischen Begrenzung auf vier, finden wir in der biblischen Überlieferung nicht. Dem Zeugnis über die früheren Propheten entnehmen wir ebenfalls, dass es zulässige Praxis war, mehrere Frauen zu ehelichen. In 1. Chronik 14;3 steht:
„Und David nahm noch mehr Frauen zu Jerusalem und zeugte noch mehr Söhne und Töchter.“
Über die Gültigkeit alttestamentarischer Bestimmungen auch nach der Entsendung Jesu haben wir bereits Matthäus 5;17-19 zitiert.